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20.04.2016

… und plötzlich ist der Personenaufzug im Mietshaus weg…

Das Amtsgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit es dem Vermieter von Wohnungen frei steht, einen Personenaufzug stillzulegen, obwohl diverse Mietverträge zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, zudem dieser Personenaufzug im Haus vorhanden war. Es billigte den Mietern den wieder bei Einbau eines wegen Mängeln abgebauten Aufzugs und dessen Ersatz durch einen mangelfreien zu.

Zugrunde lag der Entscheidung ein Fall, bei dem eine 82-jährige Mieterin, die seit 30 Jahren in einem Mehrfamilienhaus im 4. Stock wohnte und zu 100 % schwer behindert war, auf Wiedereinbau des Personenaufzug klagte. Die Vermieterin hatte nach der letzten TÜV-Untersuchung den Aufzug ausbauen lassen, nachdem ihr der Betrieb des Aufzugs wegen fehlender Notrufvorrichtung untersagt worden war.

Das Amtsgericht München gab der Rentnerin Recht. Immer dann, wenn ein funktionierender Personenaufzug im Anwesen, in welchem sich das Mietobjekt befindet, bei Anmietung einer Wohnung vorhanden war, besteht der Anspruch des Mieters auf Betrieb eines funktionsfähigen Aufzugs fort. Insofern gehöre der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Der Vermieter könne insoweit nicht einseitig diese vertragliche Vereinbarung verändern bzw. außer Kraft setzen.



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