§ 2306 BGB und kein Ende…
Mit der Erbrechtsreform wurde die Regelung des § 2306 BGB wesentlich entschärft und die Fallstricke, die mit der alten Fassung verbunden waren, beseitigt. Während früher eine Beschränkung oder Beschwerung als nicht angeordnet galt, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht überstieg, insofern eine Ausschlagung zum Verlust des Pflichtteilsrechts führte, gestattet heute der Gesetzgeber unabhängig vom Wert die Ausschlagung, liegen maßgebliche Beschränkungen oder Beschwerungen vor. Damit ist § 2306 BGB eine der wenigen Ausnahmeregelungen, die ein Verlangen nach Pflichtteil auch dann gestattet, wenn der als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte sein Erbe ausgeschlagen hat. Der BGH hatte sich nun am 29. Juni 2016 mit der Frage zu beschäftigen, ob auch im Rahmen der neuen Gesetzesfassung ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliege, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgehe, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf dem Pflichtteil nicht zu verlieren.
Der BGH stellte klar, dass auch nach der Neufassung der Norm mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Anfechtung auf Basis eines solchen Irrtums möglich bleibe. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass ein Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 I 1. Alt. BGB vorliege, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Der BGH geht dabei davon aus, dass der mit Beschränkungen und Beschwerungen belastete pflichtteilsberechtigte Erbe im Regelfall nicht wissen werde, dass er die Erbschaft ausschlagen muss, um seinen Pflichtteil nicht zu verlieren. Mit dieser Norm wird also die Ausnahme zur Regel gemacht. Auch die neue Regelung verringere die Gefahr einer solchen fehlerhaften Annahme nicht.
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