Telefon: 0911. 37 66 94 4
05.09.2016

Zustimmungsverweigerung bei Vermietung

Gerade in kleinen Eigentumswohnanlagen ist es mitunter im Sinne der Wohnungseigentümer, Vermietung nicht bzw. nur eingeschränkt zuzulassen. Insofern finden sich mitunter in Gemeinschaftsordnungen Regelungen, wonach die Vermietung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder des Verwalters bedarf und diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden könne.

Das LG Koblenz hatte sich am 4. 8. 2016 mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Vermietung so stark in die Rechte der anderen Wohnungseigentümer eingreift, dass sie aus wichtigem Grunde versagt werden kann.

Im zu entscheidenden Falle hatte ein Wohnungseigentümer mit der Gemeinde einen Mietvertrag zur Unterbringung von Asylbewerbern abgeschlossen, zu dem der zweite Wohnungseigentümer des Objekts die Zustimmung verweigerte. Der vermietende Eigentümer verklagte sodann den anderen Wohnungseigentümer auf Zustimmung und unterlag in der Berufung. Nach § 10 II WEG können die Wohnungseigentümer von den Vorschriften des WEG abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist. Grundsätzlich kann wirksam vereinbart werden, dass im Vermietungsfalle die Zustimmung aller anderen Eigentümer erforderlich ist und diese Zustimmung nur aus wichtigem Grunde versagt werden könne. Die Regelung werde zulässigerweise von dem Gedanken getragen, dass Eigentümer sich davor schützen wollen, dass Fremde in ihre Gemeinschaft eindringen.

Ein Mietvertrag, der einer Gemeinde eröffnet, wechselnde Asylbewerber in der angemieteten Wohnung unterzubringen, gefährdet das Ziel, Wohnungen innerhalb der Gemeinschaft nur an geeignete, sich in die Hausgemeinschaft einfügende und die anderen Bewohner nicht störende oder sonst belästigende Personen zu überlassen. Insofern dürfe die Zustimmung verweigert werden.



Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück