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11.07.2017

Zuschlag für Schönheitsreparaturen ist wirksam

Der BGH (Beschluss vom 31.05.2017 - VIII ZR 31/17) hat diesen Zuschlag jetzt für wirksam erklärt, der einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen ist. Denn es handelt sich laut BGH um eine sogenannte Preisabrede, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die nicht der Angemessenheitskontrolle unterliege. Auch liegt laut BGH kein Umgehungsgeschäft nach § 306a BGB vor. Die Ausweisung eines solchen Zuschlags habe nämlich für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung. Der Mieter habe den vereinbarten Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und mit welchem Aufwand den Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich Kosten entstehen. Denn letztlich handelt es sich bei dem Zuschlag lediglich um einen Hinweis auf die Mietpreiskalkulation. Allerdings kann ein solcher Zuschlag auch nur dann vereinbart werden, wenn die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen - wie vom Gesetzgeber vorgesehen – beim Vermieter bleibt.



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