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17.05.2017

Zur Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 2077 auf unter Putz liegende Leitungen

Die streitgegenständliche Wohnung verfügte zwar über ungedämmte, aber nicht freiliegende, sondern unter Putz verlegte Leitungen. Nach dem Wortlaut der Heizkostenverordnung könne der Anteil des Wärmeverbrauchs nach den anerkannten Regeln der Technik (VDI 2077) bestimmt werden, wenn die Leitungen überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird. Zwar gibt die VDI Richtlinie 2077 vor, dass es technisch unerheblich sei, ob die Rohrleitungen freiliegend oder nicht sichtbar im Estrich bzw. unter Putz geführt werden. Die Regelung in § 7 I Satz 3 und 4 Heizkostenverordnung gelten nach ihrem Wortlaut allerdings nur für freiliegende Leitungen; daraus folgt der Ruf nach einer Analogie, der in der Rechtsprechung zum Teil bejaht, zum Teil aber auch verneint werde. Der BGH hat sich nun gegen eine Analogie ausgesprochen, und zwar mit folgender Begründung: die analoge Anwendung einer Rechtsnorm sei nur möglich, wenn ohne Anwendung der Norm eine planwidrige Regelungslücke besteht. Dabei müsse das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv feststellbar sein. Weil bei Schaffung des § 7 Heizkostenverordnung bekannt gewesen sei, dass es nach der VDI Richtlinie technisch unerheblich ist, ob die Leitungen freiliegend oder nicht sichtbar im Estrich bzw. unter Putz geführt werden, er sich trotzdem bei dem Wortlaut auf die freiliegenden Leitungen beschränkt habe, handelt es sich gerade nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke.

Für die Praxis bedeutet das: sind die Leitungen zwar ungedämmt, aber nicht freiliegend, sollte eine Bilanzierung nach der VDI 2077 unterbleiben. Dabei darf nicht übersehen werden, dass eine grobe Verteilungungerechtigkeiten, die das Bedürfnis nach der Anwendung der VDI 2077 hervorruft, immer nur die Korrektur eines eigentlich bestehenden Mangels der Heizungsanlage darstellt. Denn schließlich liegt bei einem Einrohheitssystem immer das Grundübel in der Anlage selbst. Aufgrund der technischen Gegebenheiten ist die Nutzung der Wärme nicht davon abhängig, wie oft oder wie weit die Ventile geöffnet und durch den Nutzer die Wärme entnommen wird. Langfristig kann daher die Lösung des Problems ohnehin nicht in der Anwendung der VDI 2077 liegen, sondern nur in einer Sanierung der Heizungsanlage.



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