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24.10.2019

Wo eine Erbschaft ausschlagen?

Es stellte fest, dass immer dann, liegt nach dem anwendbaren deutschen Recht keine Verfügung von Todes wegen vor, sich die Erbfolge nach dem Gesetz bestimmt. Insofern also treten die Erben ohne weiteres in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Erbanfall mit oder ohne Wissen des Erben oder auch gegen seinen Willen erfolgt. Es handelt sich um einen sogenannten Vonselbsterwerb. Um die Erbenstellung rückwirkend wieder „loszuwerden“ ist eine Ausschlagung erforderlich. Diese Ausschlagung der Erbschaft erfolgt grundsätzlich durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und zwar binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Erben von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund, also der vorliegenden Verfügung von Todes wegen oder dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Ausschlagungsfrist in Ausland auf, verlängert sich diese Frist auf 6 Monate.

Die Ausschlagung muss formgerecht und fristgerecht nach deutschem Recht erklärt werden und innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Die zuständige Stelle ist das Nachlassgericht in Deutschland; örtlich zuständig ist bei einem im Ausland lebenden Erblasser das Gericht, in dessen Bezirk er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, hilfsweise in allen anderen Fällen das Amtsgericht Schöneberg. Geht eine nach deutschem Recht formgerechte Ausschlagungserklärung, unabhängig davon, wo sie abgegeben wurde, nicht rechtzeitig beim zuständigen Nachlassgericht ein, ist die Ausschlagung nicht wirksam erklärt.



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