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11.06.2014

Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung bei Vereinbarung einer Gegenleistung

Häufig kommt es vor, dass ein Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung beendet wird. In dieser Aufhebungsvereinbarung wird dem Arbeitnehmer meist eine Gegenleistung versprochen. Häufig verbindet der Arbeitgeber eine solche Aufhebungsvereinbarung auch mit einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Das LAG Niedersachsen hatte nun über einen Fall zu entscheiden, indem dem Arbeitnehmer lediglich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“ zugesagt wurde. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber nur dann eine echte Gegenleistung erbringt, wenn er mehr als eine ohnehin bestehende Verbindlichkeit verspricht.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber zunächst eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Daraufhin schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung in der sich der Arbeitgeber verpflichtete, das Arbeitszeugnis mit der Note gut zu erteilen. Im Gegenzug verzichtete der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Kurze Zeit später widerrief der Arbeitnehmer seine Erklärung und erhob Kündigungsschutzklage. Er war der Auffassung, der Klageverzicht sei unwirksam gewesen. Er unterlag in beiden Instanzen mit seinem Antrag.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung vom 27.03.2014, Aktenzeichen: 5 Sa 1099/13, aus, dass der vom Kläger im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung erklärte Verzicht wirksam sei. Damitr stehe fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. Das Gericht führte weiter aus, dass grundsätzlich ein reiner Klageverzicht ohne Kompensation auf Arbeitgeberseite gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB den Kläger unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Art der Gegenleistung unterliege zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle; eine Bagatellabfindung, die erkennbar nur diesen Grundsatz umgehen wolle, sei jedoch keine echte “Gegenleistung” in diesem Sinne.

Vorliegend wurde jedoch eine Kompensation durch eine substantiierte Gegenleistung, nämlich die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Gesamtnote “gut”, vereinbart. Der Kläger hätte ohne die Vereinbarung lediglich einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis mit der Bewertung “zur vollen Zufriedenheit” gehabt. Eine (wertlose) Vereinbarung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit der Beklagten lag somit nicht vor.


Tags: Aufhebungsvereinbarung, Gegenleistung, Klageverzicht,

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