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11.01.2022

Wie warm muss meine Wohnung sein?

Was war passiert? Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Die Wohnung sollte die Anforderungen eines KfW-Effizienzhauses 70-Standard nach der EnEV 2009 erfüllen. Außerdem waren noch weitere Details geregelt, wie Fußbodenheizung mit separater Raumsteuerung und einer bestimmten Ausführungsart. Die Beklagte schloss hierfür einen Wärmelieferungsvertrag ab, in den die Klägerin später eintrat. In diesem Wärmelieferungsvertrag ist in Anlage 7 unter der Überschrift „technische Anschlussbedingungen“ darauf hingewiesen, dass die Auslegung des Fußbodenheizkreises und Planung der Flächenheizung mit Sorgfalt durchzuführen sei, damit sie den Wärmebedarf ausreichend abdecke (maximal 22 °C Innentemperatur im Wohnbereich und maximal 24 °C im Bad). Das Landgericht wies einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin zunächst ab. Ein Mangel sei nicht schon deshalb gegeben, weil die Normvorgabe von 20 °C für Wohnräume und 24 °C für das Bad nicht erreicht würde. Das Argument des Landgerichts: eine konkrete Vereinbarung wurde nicht getroffen; soweit Temperaturen in technischen Anschlussbedingungen zum Wärmelieferungsvertrag genannt seien, begründe dies keine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Nachbesserung stehe der Klägerin nicht zu; zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zu einer bestimmten Raumtemperatur zwischen den Parteien nicht getroffen wurde. Worauf die Klägerin allerdings einen Anspruch hat ist, dass die Wohnung für den üblichen Gebrauch geeignet ist. Dazu gehöre – so das OLG –, dass übliche Raumtemperaturen erreicht würden. Nach Anhang D der EN 12831:2003(D) sei für den üblichen Gebrauch einer Wohnung von einer erreichbaren Raumtemperatur von 20°C für Wohnräume und 24°C für das Bad auszugehen, die im konkreten Fall teilweise unterschritten wurden. Die Berufung musste allerdings trotzdem zurückgewiesen werden, weil die Klägerin nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hatte, wann und warum wo welche Temperaturen unterschritten werden und worin damit der konkret gerügte Mangel besteht.

 



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