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15.09.2015

Wer ist die begünstigte Ehefrau im Rahmen eines Bezugsrechts eines Versicherungsvertrags - aktuelle oder geschiedene?

Der BGH hatte sich am 22.7.2015 mit der Frage zu beschäftigen, wer Versicherungsleistungen im Rahmen einer Bezugsberechtigung erhält, ist die Bezugsberechtigung vom Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner 1. Ehe auf die „Ehefrau“ erfolgt, ohne dass nach Scheidung und Wiederverheiratung eine Änderung oder Klarstellung zu Gunsten der 2. Ehefrau erfolgte. Der BGH – für manche unverständlich und auch überraschend – entschied zu Gunsten der 1. Ehefrau.

Im Streitfall war der Ehemann 2012 verstorben. Er war in 1. Ehe bis 2002 mit seiner 1. Ehefrau verheiratet. Nach der Scheidung heiratete er neu. 1997, also während der 1. Ehe, setzte er zu Gunsten seiner „Ehefrau“ ein Bezugsrecht auf die Versicherung aus, welches dazu führt, dass bei Ableben die vereinbarte Versicherungssumme neben der Erbschaft, als Schenkung, an den Bezugsberechtigten auszuzahlen ist. Nach der Scheidung änderte er im Rahmen dieser Bezugsberechtigung nichts, ließ vielmehr die Bezugsberechtigung aus 1997, die auf „Ehefrau“ lautete, bestehen.

Der BGH entschied, dass für die Ermittlung der bezugsberechtigten Ehefrau der Zeitpunkt der Erklärung der Bezugsberechtigung von Bedeutung sei. Gibt der Versicherungsnehmer seine entsprechende Erklärung während der 1. Ehezeit ab, ändert sich durch Scheidung an der Bezugsberechtigung der dann geschiedenen Ehefrau nichts, wenn der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung nicht entsprechend ändert oder klarstellt, dass bezugsberechtigt jeweils die Ehefrau sein soll, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist. Spätere Umstände sind also nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unmaßgeblich. Nur dann, wenn die Änderung vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer auch zum Ausdruck gebracht wird, kommt es auch zu einer Änderung der bezugsberechtigten Person.

Für die Praxis ist es ob dieser Entscheidung von immanenter Wichtigkeit, geschiedenen Paaren diese Rechtsprechung zu verdeutlichen und sie zu veranlassen, im Hinblick auf ihre Versicherungsverträge und Bezugsberechtigungen gegenüber dem Versicherer entsprechende Klarstellungen zu bewirken, um hier unliebsamen Konsequenzen vorzubeugen!


Tags: Bezugsberechtigung, Ehefrau,

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