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02.07.2020

Wenn die WEG ein „Krönchen“ aufhat

Typisches Beispiel für Unterlassungsansprüche sind Geruchs- und Lärmemissionen sowie eine zweckwidrige Nutzung des Sondereigentums (z.B. Wohnen im Teileigentum oder arbeiten im Wohneigentum). Der BGH musste sich Anfang des Jahres mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem es um die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegangen war, die ein einzelner Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen (Lärm) im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtlich geltend gemacht hatte. Das Besondere an dem Fall: die Emissionen wirkten sich gerade nicht nur auf das gemeinschaftliche Eigentum, sondern insbesondere auf das Sondereigentum des Klägers aus. Die Klage war in 1. und 2. Instanz erfolglos, weil Amts- und Landgericht übereinstimmend davon ausgingen, dass die WEG durch den Vergemeinschaftungsbeschluss die Ausübungsbefugnis auch bezogen auf das Sondereigentum auf dem Verband „gezogen“ hatte und deshalb keine Klagebefugnis mehr bestand. Sie wies die Klage insoweit bereits als unzulässig. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg; der BGH (Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 295/16) erklärte die Vergemeinschaftung insoweit für nichtig, als der Beschluss auch die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums umfasse. In einem solchen Fall könnten vielmehr nur die Ansprüche Vergemeinschaftung werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sein. Sei hingegen der räumliche Bereich des Sondereigentums betroffen, könne dem Wohnungseigentümer die Ausübung- und Prozessführungsbefugnis für seine darauf bezogenen Abwehransprüche daher nicht entzogen werden. Den Wohnungseigentümern fehlt laut BGH hierfür die Beschlusskompetenz.



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