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12.01.2022

Wann ist ein Zahlungsverzug erheblich?

Eine Mieterin war bei einer monatlichen Mitschuld von Euro 704,00 für Januar 2018 mit einem Betrag in Höhe von Euro 135,00 in Verzug geraten, für Februar 2018 in Höhe von Euro 704,00. Das Amtsgericht entschied, dass die hierauf ausgesprochene fristlose außerordentliche Kündigung wirksam sei, weil die Mieterin für 2 aufeinanderfolgende Monate die geschuldete Miete für einen die geschuldete Miete für einen Monat übersteigenden – und damit nicht unerheblichen – Teils der Miete in Verzug gewesen sei. Das Landgericht sah dies anders und begründete das abweichende Urteil damit, dass der Rückstand von insgesamt Euro 839,00 Monatsmiete zwar übersteige, jedoch für den ersten Monat ein Rückstand von „nur“ 19 % der Miete bestanden habe. Auf die Revision der Klägerin entschied der BGH nun im Sinne des Amtsgerichts (BGH, Urteil vom 8.12.2021, VIII ZR 32/20). Der rückständige Teil der Miete – so der BGH – sei als nicht unerheblich anzusehen, da er die Miete für einen Monat übersteige. Dem stehe nicht entgegen, dass der für Januar und Februar 2018 rückständige Teil zwar insgesamt die für einen Monat geschuldete Miete von Euro 704,00, der für Januar 2018 entstandene Rückstand von Euro 135,00 gemessen an einer Monatsmiete von Euro 700,00 aber für sich allein gesehen als unerheblich zu werten sei. Es komme allein auf die Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge an. Ist dieser Betrag nicht mehr unerheblich im Sinne des Gesetzeswortlautes, komme es auf die einzelnen Teilbeträge nicht mehr an. Eine gesonderte Wertung, wie das Landgericht Sie hier vorgenommen hatte, wies der BGH mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut zurück.



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