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05.07.2017

Wann ist der Zugang einer Betriebskostenabrechnung fristwahrend?

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 2.5.2017 zum Az. 316 S 77/16 über die Frage entschieden, ob der Zugang einer Betriebskostenabrechnung am 31. Dezember um 17:34 Uhr die Frist des § 556 III S. 2 BGB noch wahrt. Entgegen der Vorinstanz kam das Landgericht zu der Auffassung, dass die Abrechnung noch rechtzeitig erteilt sei. Für den Mieter bestehe die Möglichkeit, die Abrechnung noch vor 24 Uhr des Silvestertags zur Kenntnis zu nehmen. Ein Einwurf am Silvestertag bis 18:00 Uhr sei aus Sicht des Gerichts fristwahrend. Zum einen sei Silvester kein offizieller Feiertag. Zum anderen sei es zwischenzeitlich Usus, dass die Postzustellungen gerade nicht mehr immer vormittags oder immer zur gleichen Zeit erfolgen, vielmehr variieren. Aufgrund dieses Umstandes sei es dem Mieter auch zumutbar, am Silvestertag gegen 18:00 Uhr den Briefkasten nochmals zu kontrollieren.

In der Praxis sollte sich dennoch ein Vermieter nicht darauf verlassen, dass ein Zugang „auf den letzten Drücker“ von Gericht immer als fristwahrend eingestuft wird. Es wird sich erst zeigen, inwieweit auch andere Gerichte der Auffassung des Landgerichts Hamburg folgen oder hier andere Maßstäbe ansetzen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema gibt es noch nicht.



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