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01.06.2018

Wände feucht im Eigentum - wer zahlt?

In seiner Entscheidung stellt der BGH fest, dass das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich in einem solchen baulichen Zustand zu halten sei, dass jede Eigentumseinheit bestimmungsgemäß, im zum Betreiben eines Gewerbes, genutzt werden könne. Der jeweilige Zweck ergebe sich aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. Liegen damit gravierende bauliche Mängel vor, die eine zweckentsprechende Nutzung erheblich beeinträchtigen oder ausschließen, müssen die Eigentümer instandsetzen; der jeweils betroffene Eigentümer kann diese Instandsetzung auf Kosten der Gemeinschaft verlangen. Ist durch die Mängel die Gebäudesubstanz gefährdet, ist eine Sanierung jedenfalls durchzuführen. In allen anderen Fällen ließe sich eine solche Sanierung bestenfalls dadurch vermeiden, dass der Zweck der betroffenen Einheiten im Wege der Änderung der Teilungserklärung in einen Zweck umgewandelt würde, der trotz der konkreten Mängel noch verfolgt werden könne. Dies sei z.B. denkbar bei einem Keller, wobei der BGH ausdrücklich offenließ, ob Durchfeuchtungen in einem Keller akzeptiert werden müssten oder nicht.

Praxistipp: Die Frage der Umwandlung dürfte in den meisten Fällen lediglich ein theoretischer Ansatz sein. Für eine Änderung der Teilungserklärung müssen alle Eigentümer zustimmen. Ist das Eigentum eines Eigentümers negativ betroffen, wird er kaum Veranlassung sehen, entsprechende Zustimmung zu erteilen.



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