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30.08.2016

Vorsorgevollmacht und Umschreibung des Grundbuchs nach dem Tod des Vollmachtgebers

In der Praxis immer gebräuchlicher wird die Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht ersetzt die amtliche Betreuung für den Fall, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Rechtsgeschäfte selbst zu erledigen. Dies mag z.B. der Fall sein, wenn eine Demenzerkrankung vorliegt oder andere Gründe gegen die Geschäftsfähigkeit sprechen. In der Regel wird die Vorsorgevollmacht so gestaltet, dass sie über den Tod hinaus fortwirkt, also nicht mit Ableben erlischt. Ist sie notariell beglaubigt oder beurkundet, sind grundsätzlich auch Grundstücksgeschäfte mit ihr möglich. Es stellte sich allerdings die Frage, inwieweit das Grundbuchamt einen Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen hat, wenn ein Alleinerbe mit einer notariellen transmortalen (= über den Tod hinaus geltenden) Generalvollmacht die Umschreibung des Grundbuchs beantragt.

Das OLG München als Beschwerdegericht wies in diesem Zusammenhang das Amtsgericht Starnberg an, eine Eigentumsumschreibung zu vollziehen, die ein mit Generalvollmacht ausgestattete Alleinerbe beantragt hatte. Das Amtsgericht lehnte dies zunächst ab vor dem Hinweis, die Erbenstellung sei nicht hinreichend gesichert, da die Generalvollmacht über selbige nichts aussage. Dem trat das OLG München entgegen und stellte klar, dass der Antrag auf Umschreibung des Eigentums ausschließlich auf die Vollmacht gestützt werde, die in ihrer Legitimationswirkung uneingeschränkt fortgelte. Für das Grundbuchamt sei die tatsächliche Erbfolge mangels Erbennachweis bedeutungslos und unbeachtlich, insofern es die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen könne. Die Vollmacht gelte fort, da sie gerade nicht, auch beim Alleinerben nicht, durch so genannte Konfusion (= Zusammenfallen von Recht und Anspruch) erloschen sei. Solange die Vollmacht keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass sie im Falle einer Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten erlöschen solle, müsse davon ausgegangen werden, dass sie über den Tod hinaus unabhängig von der Rechtsstellung des Bevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Erbe fortbestehe. Insofern könne der Bevollmächtigte auf Basis der Vollmacht dann auch uneingeschränkt verfügen.


Tags: Vollmacht,

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