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12.05.2014

Videokamera zulässig bei Streit mit den Nachbarn?

Im medialen Zeitalter versuchen Mieter, aber auch Vermieter, immer häufiger, Streitigkeiten der Gestalt zu dokumentieren, dass im Bereich des Treppenhauses oder des Hausflurs kleine Kameras angebracht werden, die streitige Situationen dokumentieren sollen. Ist dies zulässig?

In einem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.12.2013 wurde hierzu eine eindeutige Antwort gefunden: nein!

Die Überwachung des Hausflurs mit einem Video-Türspion sei unzulässig, so das Amtsgericht, da die Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten verletze. An dieser rechtlichen Einordnung könne auch die Tatsache nichts ändern, dass die Kamera aus Angst vor den Nachbarn installiert wurde. Nicht nur Mitmieter, auch der Vermieter habe das Recht, die Entfernung solcher Gerätschaften zu fordern. Jeder einzelne habe Anspruch auf Achtung der individuellen Persönlichkeit, was auch die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, insbesondere in der Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich beinhaltet. Eine Überwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen sei grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich seien und nicht dem alleinigen Hoheitsbereich der beklagten Mieterin unterstünden oder ihrem alleinigen Hausrecht unterfielen.


Tags: Kamera, Nachbarn, Ãœberwachung,

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