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10.09.2018

Vermieter-Schadensersatz auch ohne Fristsetzung

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Mieter seine Obhuts- und Sorgfaltspflichten an der Mietsache verletzt, es kam zu Schimmelbefall in mehreren Räumen, Badezimmerarmatur und ein Heizkörper waren beschädigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfordere die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Mieter keiner vorherigen Fristsetzungen. Bei der Verletzung solcher mietvertraglichen Verpflichtungen handele es sich nicht um eine Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten, vielmehr um eine Verletzung der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und schonend und pfleglich zu behandeln. Verletzt der Mieter diesen Anspruch des Vermieters, kann der Vermieter unmittelbar nach § 249 BGB entweder Schadensbeseitigung oder auch sofort Geldersatz verlangen, ohne dass vorher eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt werden müsse (VIII ZR 157/17).



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