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26.04.2017

Vermieter darf „Messi“ kündigen

Das Amtsgericht erhebt Beweis durch Augenschein und verschafft sich selbst ein Bild von der Lage: es stellt dabei fest, dass die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtet ist und dadurch eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten gegeben ist. Es gibt der Klage statt, der Mieter soll ausziehen. Gegen dieses Urteil legt der Mieter jedoch Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth ein, das die Berufung allerdings mit Beschluss vom 23.02.2017 (7 S 7084/16) mangels Erfolgsaussicht zurückweist. Das Landgericht führt dabei aus, dass durch die fehlende Nutzbarkeit der Wohnung und mangelnde Beheizung eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben sei. Nach Auffassung des Landgerichts war der Vermieter in diesem Fall sogar berechtigt, die Wohnung außerordentlich zu kündigen, weil dem Ausspruch der Kündigung mehrere Abmahnungen vorausgegangen waren. Angesichts des Zustandes der Wohnung wäre es dem Vermieter nicht zumutbar gewesen, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten.



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