Telefon: 0911. 37 66 94 4
03.02.2020

Verkehrssicherungspflicht des Verwalters

Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine Gefahrenquelle nur dann haftungsbegründend werde, wenn sich aus einer zu verantwortenden Situation vorausschauend die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechte Dritter verletzt werden können. Verpflichtet sei, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist. Nachdem der Verwalter gemäß § 27 WEG die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung übernommen habe, liegt es nahe, ihn bei einer entsprechenden Verletzung in die Haftung zu nehmen. Der Verwalter kann diese ihm gesetzlich zugewiesene Pflicht jedoch delegieren. Vorliegend war dies teilweise durch Beauftragung eines Hausmeisters geschehen. Das Gericht ließ allerdings eine genauere Prüfung der Frage, ob die Delegation zu einer Haftungsbefreiung des Verwalters geführt habe oder nicht, letztlich offen. Grund hierfür war die Tatsache, dass der den Anspruch geltend machende Eigentümer die bauliche Situation vor Ort sehr gut kannte. Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine Verkehrssicherung, die jegliche Schäden ausschließt, nicht erreichbar sei. Es verbleibe vielmehr stets ein Gefahren- und Lebensrisiko, das der einzelne selber zu tragen hat und für das er einen anderen nicht haftbar machen kann. Es habe eine Risikoverteilung zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und dem Geschädigten stattzufinden. Der Verpflichtete müsse dabei aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten Sorge tragen. Der dritte sei nur vor der Gefahr zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht hätte erkennen oder vermeiden können. Vorliegend kannte der Kläger die räumliche Situation seit Kindertagen, war also mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut. Wenn er sich dann aber trotzdem in unmittelbarer Nähe der – bekanntermaßen – steilen Betontreppe begab, als Rechtshänder mit der linken Hand versuchte, einen Wasserhahn zu schließen und dabei in der rechten Hand noch eine Zigarette hielt, so war aus Sicht des Gerichts schon darin ein erhebliches Mitverschulden zu sehen, dass er sich mit dem Rücken zu der Steintreppe stellte und damit im Fall eines Stolperns schon nicht in der Lage gewesen wäre, einen Sturz abzufangen. Das Gericht erkannte aber weiterhin, dass der Eigentümer über Jahrzehnte den Zustand kannte und als gegeben hinnahm. Weder wurde die Treppe und die Verkehrssicherungspflicht die Stolperkante jemals in der Eigentümerversammlung diskutiert, noch gab es einen Antrag dazu, dies abzustellen. Eine Inanspruchnahme des Verwalters schied nach Auffassung des Gerichts wegen einer offenkundigen Gefahrenquelle damit aus.



Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück