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01.07.2014

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Pflichtteilsansprüche sind in der Praxis ein häufiger Streitpunkt. Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Abkömmlinge, in der Regel Kinder und Ehegatten. Die Eltern des Erblassers haben nur in Ausnahmefällen einen Pflichtteilsanspruch. Die Geschwister des Erblassers hingegen haben niemals einen orginären Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Erblassers. Geschwister können bestenfalls bereits entstandene Pflichtteilsansprüche z.B. der gemeinsamen Eltern ererben, wenn ein Geschwisterkind vorverstorben ist, die Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben und daraufhin ein Elternteil verstirbt. Dies ist in der Praxis ein wichtiger, wenngleich häufig übersehener Unterschied.

Wann allerdings verjährt ein solcher ererbter Pflichtteilsanspruch?

Grundsätzlich verjähren Pflichtteilsansprüche innerhalb 3 Jahren ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und Kenntnis vom Anfallsgrund, also der enterbenden testamentarischen Verfügung, die in der Regel Voraussetzung für das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs ist. Wessen Kenntnis ist allerdings relevant, verstirbt der Pflichtteilsberechtigte und vererbt seinen Pflichtteilsanspruch an seinen Erben?

Der BGH hatte am 30.04.2014 zum Az. IV ZR 30/13 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bruder gegen seine Schwester aus einem ererbten Pflichtteilsanspruch des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters nach dessen Vater, also dem Großvater, klagte. Der Bruder vertrat die Auffassung, es komme auf seine eigene Kenntnis vom Tod des Vaters, also des Erben des Großvaters, und seine eigenen Erbenberufung nach dem Vater an. Damit wäre dann zwingend, dass der Pflichtteilsanspruch nach dem Großvater nicht verjähren kann, weiß der Enkel entweder nicht vom Tod des Vaters oder von dessen Erbeinsetzungen zu seinen Gunsten.

Während der Bruder in 2. Instanz noch recht bekam, da das Oberlandesgericht Frankfurt davon ausging, dass ein ererbter Pflichtteilsanspruch nicht verjähren könne, bis der Erbe von seiner Erbenstellung wisse, trat der BGH dem entgegen. Bei Pflichtteilsansprüchen könne es nicht darauf ankommen, die eigene Erbenstellung nach dem Pflichtteilsberechtigten zu kennen. Vielmehr müsse der Erbe des Pflichtteilsberechtigten sich die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten selbst zurechnen lassen. Es kommt also nicht darauf an, wann der Bruder erfahren hat, dass der Erbe seines vorverstorbenen Vaters wird, vielmehr wann der verstorbene Vater wusste, dass ihm ein Pflichtteilsanspruch nach dem Großvater zusteht.


Tags: Pflichtteil; Verjährung; Erbe,

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