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26.06.2015

Verfassungsgerichtshof Bayern: 89 bayerische Kommunen dürften als Wohnungsmangelgebiete ausgewiesen werden

Vor geraumer Zeit räumte der Gesetzgeber das Recht ein, nach bestimmten Kriterien Städte und Gemeinden als Gebiete mit Wohnungsmangel auszuweisen. Ist eine solche Ausweisung durch die Staatsregierung für ein Gebiet erfolgt, reduziert sich die gesetzliche Kappungsgrenze für Mieterhöhung von 20 % auf 15 %. Dagegen erhob ein Vermieter Klage mit dem Argument, unter anderem sein Eigentumsgrundrecht sei negativ betroffen, insofern die Festsetzung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Er argumentierte des Weiteren, dass die Vorgehensweise gegen das Grundgesetz verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erklärte die Benennung am 16.6.2015 nunmehr für rechtens.

§ 558 BGB sieht grundsätzlich vor, dass Wohnungsmieten innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20 % angehoben werden dürfen. Allerdings dann, wenn eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einem Gebiet gefährdet sei, betrüge die Kappungsgrenze statt 20 % nur noch 15 %. In Bayern betroffen sind 89 Städte und Gemeinden.

In seinem Urteil stellte der Verfassungsgerichtshof nun fest, keine Verletzung der Bestandsgarantie des Eigentums zu sehen. Die Bestandsgarantie umfasse nicht die Möglichkeit, die jeweils höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt zu erzielen. Auch sei die Bayerische Staatsregierung bei der Auswahl der Städte und Gemeinden nicht fehlerhaft vorgegangen. Örtliche Verhältnisse seien ausreichend berücksichtigt. Auch die anderen gerügten Grundrechtsverletzungen – Grundrecht der Handlungsfreiheit und Verstoß gegen das Willkürverbot – sah der Verfassungsgerichtshof nicht als verletzt an.

Nürnberg wurde als ein solches Wohnungsmangelgebiet ausgewiesen.



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