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26.02.2015

Unwirksamkeit einer Vertragserfüllungs- und Mängelgewährleistungsbürgschaft

Der BGH hatte mal wieder über die Frage einer Vertragsklausel zu entscheiden, in der Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert waren. Laut BGH, Urteil vom 22.01.2015, Aktenzeichen: VII ZR 120/14, benachteiligt eine solche Klausel den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Bauherr eine Flutlichtanlage errichten. Der Bauvertrag sah vor, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 5 % der Auftragssumme zu hinterlegen ist. Zudem sollte der Auftragnehmer als Sicherheit für die Gewährleistung einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 3 % von der Schlussrechnung hinnehmen. Der Vertrag regelte außerdem, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche auf Verlangen des Auftragnehmer in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird. In den zusätzlichen Vertragsbedingungen war weiter geregelt, dass die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft unter anderem “nach vorbehaltloser Annahme” der Schlusszahlung zurückgegeben werde. Der Auftragnehmer stellte eine Bürgschaft in Höhe von 62.377,61 Euro. Noch während der Ausführung Bauarbeiten knickt ein Lichtmast ab. Hieraus ergab sich eine Forderung des Bauherrn in Höhe von Euro 300.000,00. Anschließend wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet. Der Bauherr nahm daraufhin den Bürgen in Anspruch.

Der BGH entschied, dass sich der Bürge auf § 768 BGB berufen könne. Der Bauherr habe im Verhältnis zum Auftragnehmer die Bürgschaft rechtsgrundlos erlangt, weil die getroffene Sicherungsabrede nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam sei. Durch die Vermischung von Vertragserfüllungsbürgschaft und Gewährleistungsbürgschaft, die nach der vertraglichen Gestaltung im vorliegenden Fall nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung eine Umwandlung der Vertragserfüllung-in eine Gewährleistungsbürgschaft vorsah, sei eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers zu sehen. Denn im Falle eines Streits über die Werklohnforderung des Auftragnehmers, es nicht immer zu einer vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung, so der BGH. Es könne unter Umständen Jahre dauern, bis die Höhe der Werklohnforderung geklärt sei. In diesem Zeitraum sichere die Vertragserfüllungsbürgschaft jedoch auch Gewährleistungsansprüche. In ihrem Zusammenwirken könne die Klauseln dazu führen, dass der Bauherr für einen erheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus in Höhe von 8% gesichert sei. Dies sei jedoch zu viel. Der Senat  hatte in zurückliegenden Entscheidungen bereits eine Sicherheit in Höhe von 7% für unwirksam erachtet. Eine Teilnichtigkeit der Klausel nahm der BGH ebenfalls nicht an. Auch hier könne der Bauherr sowohl durch die Verweigerung einer Schlusszahlung als auch durch das Erheben unberechtigter Ansprüche die Umwandlung in die Gewährleistungsbürgschaft erheblich hinauszögern.


Tags: Gewährleistungsbürgschaft, Vertragserfüllungsbürschaft,

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