Unterlassung-bzw. Beseitigungsansprüche der WEG bei Halten in der Feuerwehrzufahrt
Dabei musste die Klägerin zunächst die Hürde nehmen, den Prozess fortführen zu können. Denn aufgrund der oben beschriebenen Änderung des Gesetzes ist mit Inkrafttreten des Wohnungseigentums- und Modernisierungsgesetzes am 1.12.2020 die Prozessführungsbefugnis rückwirkend entfallen. Der BGH hatte allerdings in einer früheren Entscheidung bereits entschieden, dass solche Prozesse, die noch nach alter Rechtslage begonnen wurden und bei denen die Gesetzesänderung sozusagen zu einem nachträglichen Wegfall der Aktivlegitimation geführt habe, unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2021 - V ZR 299/19). Im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung hatte sich der BGH dann aber weiter mit der Frage zu beschäftigen, ob sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschlussfassung im Rahmen einer Gebrauchsregelung über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzen kann und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sozusagen temporär per Beschluss unterbinden kann. Denn hier befand sich der Bereich, in dem es dem Teileigentumseigentümer „gestattet“ wurde, seine Warenlieferungen zu entladen, um eine Feuerwehrzufahrt. Hierfür sah die landesrechtliche Gesetzgebung eine Vorschrift vor, die über die Straßenverkehrsordnung zu einem Bußgeld führte. Der BGH urteilte deshalb, dass ein Beschluss, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nämlich nicht die Beschlusskompetenz, sich über Rechtsvorschriften hinwegzusetzen, selbst wenn es sich bei diesen Vorschriften nicht um Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB handelt. Denn – so der BGH weiter – § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG erfasse zwar vor allem, aber nicht nur gesetzliche Verbote gemäß § 134 BGB. Aus wohnungseigentumsrechtliche Sicht komme es bei Verstößen gegen zwingende Rechtsvorschriften maßgeblich ab dem Schutzzweck der verletzten Vorschriften an. Die Frage, ob ein hiergegen verstoßender Beschluss nur anfechtbar oder nichtig sei, komme es auf die Frage an, ob auf die Einhaltung der verletzten Norm rechtswirksam verzichtet werden können, an. Das sei nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden.
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