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05.02.2019

Und wer putzt jetzt meine Fenster?

Hatte das Amtsgericht die Klage noch vollständig abgewiesen, so verurteilte das Landgericht auf die Berufung der Kläger wenigstens zum Ausspruch der Verpflichtung, die Fenster vor der Wohnung der Kläger mindestens einmal je Kalenderhalbjahr spätestens zum 31. Mai und 30. November zu reinigen oder reinigen zu lassen. Im übrigen wies es die Klage ab. Der BGH (Beschluss vom 21.8.2018, Aktenzeichen: VIII ZR 188/16) hatte nun über die Revision zu entscheiden; er wies die Revision allerdings zurück. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angegebene Frage, ob und wie oft ein Vermieter teilweise nicht zu öffnende Fensteraußenflächen einer (Loft-) Wohnung reinigen müsse, sei ganz offensichtlich weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordere sie aus dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. In den weiteren Ausführungen des BGH mag man das leichte Schmunzeln des Gerichts vermuten, wenn der BGH weiter erklärt, dass die zu beantwortende Frage weder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werde, noch überhaupt Gegenstand von Erörterungen in der mietrechtlichen Fachliteratur sei. Jedenfalls aber – so der BGH – obliege es grundsätzlich dem Mieter, Reinigungsarbeiten im und am Mietobjekt vorzunehmen. Der Vermieter schulde gegenüber dem  Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand. Reinigungsarbeiten gehören nur dann in die Sphäre des Vermieters, wenn es sich um Gemeinschaftsflächen handelt. Angesichts dessen könnte man den Fall durchaus als Diskussionsgrundlage dafür hernehmen, ob eine Fläche, die für den Mieter unerreichbar ist, dadurch nicht auch zu Gemeinschaftsfläche wird und deshalb ebenfalls mangels individueller Vereinbarung vom Vermieter zu leisten ist.



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