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27.09.2019

Umfang der Befugnisse des Beiratsvorsitzenden

In dem Fall des AG Dortmund hatte ein Eigentümer sich zwar gerichtlich hierzu ermächtigen lassen, die verklagten übrigen Wohnungseigentümer sahen sich aber nicht in der Pflicht, die für dieses Verfahren angefallenen Kosten zu tragen. Sie argumentierten, dass es dem antragstellenden Eigentümer möglich gewesen wäre, statt aller nur den Verwaltungsbeirats-Vorsitzenden in Anspruch zu nehmen. Das Gericht argumentierte, dass gegen eine Pflicht des Beirats spreche, dass nach dem Gesetz alle Wohnungseigentümer jederzeit eine Versammlung einberufen können, ohne auf die Einberufung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seines Stellvertreters angewiesen zu sein (zuletzt: BGH, Urteil vom 10.6.2011, V ZR 222/10). Wählt ein Eigentümer dennoch den Weg über das Gericht, so muss er zwangsläufig alle übrigen Eigentümer verklagen. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der Antragsformulierung für eine gerichtliche Bestellung nach der neueren Rechtsprechung des BGH durchaus auch in Betracht kommt, dass das Gericht anstelle der Wohnungseigentümer die Einladung als Verwaltungsmaßnahme ausspricht (BGH, Urteil vom 4.5.2018, V ZR 203/17).



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