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10.01.2022

„Testamentum Mysticum“ - Unwirksamkeit eines Testaments, wenn sich der Erbe nur aus einer Anlage ergibt

In dem zu beurteilenden Falle hatte ein Ehepaar in einem handschriftlichen Testament auch die Frage geregelt, wer Nacherbe nach dem Tod des Letztversterbenden werden sollte. Unter anderem wurden 5 befreundete Familien benannt, deren genauen Namen und Adressen für einen Erbteil lediglich einem beigefügten Ausdruck eines Computers zu entnehmen waren. Zwar war dieser Ausdruck persönlich unterschrieben, aber eben im Schriftbild nicht handschriftlich, vielmehr computergeschrieben. Zwar sahen die Richter des BGH durchaus, dass der wahrscheinliche Wunsch der Erblasser gewesen sei, dass die Freunde erben. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben lasse sich dies allerdings nicht dem Testament selbst entnehmen, auch bei entsprechender Auslegung des Testamentes nicht. Auch im Rahmen der Auslegungstelle die testamentarische Erwähnung von 5 Familien keinen ausreichenden Anhaltspunkt für den Erblasserwillen dar. Der notwendige Anhaltspunkt ergäbe sich nur aus der Anlage, die allerdings formnichtig sei. Insgesamt, so bestätigte der BGH seine ständige Rechtsprechung, sei die Erbeinsetzung nichtig, da auf einen Rückgriff auf dem computergeschriebene Erbenliste nicht verzichtet werden könne. Es handelt sich um ein „testamentum mysticum.“ Eine zu großzügige Handhabung einer Auslegung anhand eines formunwirksamen Zusatzes kritisierten die Richter des BGH und lehnten eine solche ab.



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