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12.01.2015

Ist eine spätere Zuordnung von Sondernutzungsrechten mit Stellvertretung möglich?

Häufig läßt sich der teilende Bauträger einer Wohnungseigentumsanlage in der Gemeinschaftsordnung das Recht beurkunden, »durch gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO abzugebende Erklärungen bestimmte Sondereigentumseinheiten zuzuweisen.« Das kommt in der Praxis relativ oft vor und betrifft vor allen Dingen Kellerräume oder Kfz-Stellplätze.

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