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12.05.2014

Kündigung verspätet, wenn der Mieter ein Einschreiben-Rückschein nicht abholt?

Zwischenzeitlich hat sich allgemein herumgesprochen, dass Erklärungen, auf deren Zugang bei der anderen Seite es ankommt, unter Zuhilfenahme entsprechender postalischer Instrumente verschickt werden sollten. In der Regel bedient man sich in der Praxis des Einschreiben-Rückscheins. Was passiert allerdings, wenn eine Kündigung zwar so rechtzeitig abgeschickt wird, dass sie innerhalb der Zugangsfrist ankommen müsste, der Mieter das Einschreiben allerdings nicht annimmt? Mit dieser Fragestellung hatte sich das OLG Hamburg am 24.04.2013 zu beschäftigen.

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