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02.01.2014

Mündliche Änderung eines befristeten Mietvertrags und ihre Auswirkungen auf Wertsicherungsklauseln

Im Gewerberaummietrecht ist es nach wie vor zulässig, zeitlich befristete Verträge zu schließen. Ein Mietvertrag bleibt jedoch über die vereinbarte Laufzeit nur dann unkündbar, wenn er in Gänze dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB entspricht. Mündliche Absprachen im Nachgang können einen solchen befristeten Mietvertrag damit kündbar machen, was in der Praxis häufig nicht gesehen wird. Diese Kündbarkeit hat dann auch Auswirkungen auf vereinbarte Wertsicherungsklauseln, da diese unter anderem als Wirksamkeitsvoraussetzung die fehlende Lösbarkeit einer Partei vom Vertrag über mindestens zehn Jahre hat.

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