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25.11.2013

Zum Vorkaufsrecht des Mieters

Die gesetzliche Regelung des § 577 I BGB gibt dem Mieter das Recht, die von ihm gemietete Wohnung im Falle des Verkaufs zu erwerben. Voraussetzung für die Entstehen eines solchen Vorkaufsrechts des Mieters ist, dass an vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an Dritte veräußert werden. Entsteht dieses Vorkaufsrecht des Mieters auch dann, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst der Erwerber Wohnungseigentum begründet?

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