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03.06.2015

Die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Bereits im Jahr 2012 hatte das LAG Berlin-Brandenburg und das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP angenommen und für Zeiträume ab den Jahren 2004 damit den Weg für so genannte Differenzlohnklagen (Equal Pay) eröffnet. Der Grundsatz »gleicher Lohn für gleiche Arbeit« gilt nämlich immer da, wo die Bezahlung nicht in einem Tarifvertrag anders geregelt ist. 

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10.10.2013

Anlehnung eines Tarifvertrags an Gehaltsentwicklung in einem anderen Bereich muss eindeutig formuliert sein

Verweist ein Tarifvertrag hinsichtlich Entgelterhöhungen auf Tarifverträge eines anderen Bereichs (hier: auf den TVöD), so folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Anspruch der Gewerkschaft auf eine “eins zu eins”-Übernahme neuer Tarifabschlüsse. 

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