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06.02.2014

Straftat außerhalb des Arbeitsverhältnisses: Kündigung kann bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unwirksam sein

Ein Arbeitnehmer, der außerdienstlich eine Straftat begeht, riskiert eine personenbedingte bzw. verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber hierbei genauer prüfen, ob eine zumutbare andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. 

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