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08.08.2013

BGH: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der BGH hat unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/13 am 01.08.2013 die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

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