Telefon: 0911. 37 66 94 4
04.05.2016

Kränze an der Wohnungstür….

Die Klägerin vermietet der Beklagten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. An der Wohnung der Eingangstür bringt die Beklagte an der zum Treppenhaus gelegenen Seite Ende April 2014 ein Dekorationsobjekt an. Dabei handelt es sich um einen Kranz mit einem Durchmesser von ca. 15 cm, in dem mittig eine Blume platziert ist und über dem der Schriftzug „Willkommen“ prangt. Die Klägerin möchte, dass der Kranz beseitigt wird und will darüber hinaus festgestellt haben, dass die Beklagte zur Anbringung solcher Dekorationsgegenstände an der Wohnungstür nicht berechtigt ist.

→ mehr