Telefon: 0911. 37 66 94 4
01.04.2015

Wann beginnt der Kündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung?

Grundsätzlich gilt: Der besondere Kündigungsschutznach § 9 Abs. 1 Satz 1MuSchG beginnt im Fall einer Schwangerschaft für Arbeitnehmerinnen nach einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Körpers (Invitro-Fertilisation) bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung, so entschieden vom BAG in einem Urteil vom 26.3.2015, Aktenzeichen: 2 AZR 237/14.

→ mehr