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03.12.2013

Hinterbliebenenversorgung: Wirksame Spätehenklausel in Versorgungsordnungen

Eine Bestimmung in der Versorgungsordnung einer Unterstützungskasse, wonach ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerversorgung nur besteht, wenn die Ehe geschlossen wurde, bevor beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter ein Versorgungsfall eingetreten ist (Spätehenklausel), ist wirksam. So das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 16.10.2013, Az.: 3 AZR 294/11.

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