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18.07.2019

„Steuerrecht folgt Erbrecht“ - Einkommensteuererklärungen und Räumung

Steuerlich, so der FG Baden-Württemberg, sind Aufwendungen, die ein Erbe für vom Erblasser noch nicht erstellter Einkommensteuererklärungen macht, auch Aufwendungen eines dafür beauftragten Steuerberaters, abzugsfähige Verbindlichkeiten. Dabei sei nicht relevant, ob noch der Erblasser den Steuerberater beauftragt habe. Da der Erblasser verpflichtet war, die Einkommensteuererklärung quasi für den Erblasser abzugeben und damit der Erbe diese Pflicht quasi „geerbt“ hat, ist auch eine Beauftragung des Steuerberaters durch den Erben beachtlich. Auch sei kein Argument gegen die Kosten, dass es sich um einen einfachen Sachverhalt im Einkommensteuerrecht gehalten gehandelt habe, insofern die Beauftragung eines Steuerberaters nicht zwingend notwendig gewesen sei. Der Finanzgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang dem Finanzamt also die Kompetenz ab, darüber zu entscheiden, ob ein Erbe sich eines Steuerberaters bedient oder nicht.

Räumungskosten für die Erblasserwohnung hingegen lehnte der Finanzgerichtshof als nicht abzugsfähig ab. Zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers habe eine Verpflichtung zur Räumung der Wohnung nicht bestanden, sodass die Kosten durch den eigenständigen Entschluss des Erben erst verursacht wurden. Infolgedessen könnten sie im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung nicht berücksichtigt werden.

Im zivilrechtlichen Bereich, vor allem bei Berechnung von Pflichtteilsansprüchen, verhält es sich genauso: Kosten für die Nacherstellung einer Einkommensteuererklärung sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, Kosten für die Räumung der Erblasserwohnung sind Verbindlichkeiten des Erben, die bei erbrechtlichen Berechnungen nicht zulasten eines Pflichtteilsberechtigten abgezogen werden können.



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