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23.01.2014

Stellplatz-Inhaber darf diesen in seiner kompletten Breite nutzen

Der Eigentümer oder Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes ist, muss sein Auto nicht mittig parken, sondern darf die gesamte Breite des Parkplatzes ausnutzen und das Fahrzeug eher auf der rechten Hälfte abstellen.

Im zu Grunde liegenden Fall stellte einen Renault-Fahrerin ihr Fahrzeug gelegentlich eher auf der rechten Hälfte des Stellplatzes ab. Einen Corsa-Fahrerin fühlte sich dadurch ge-stört. Sie werden durch das Ausnutzen des Stellplatzes bis zur Begrenzung beim Einsteigen in ihr  Fahrzeug behindert. Daher forderte sie den Renault-Fahrerin auf, es zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die Renault-Fahrerin weigerte sich. Sie gab an, ihr Fahrzeug nur dann an den äußeren rechten Rand des Stell-platzes zu parken, wenn links von ihr ebenso geparkt werden. Ansonsten können sie nicht aus ihrem Auto aussteigen. Zweitens könnte die Corsa-Fahrerin ja ebenfalls weiter rechts parken. Dadurch ließe sich eine Störung ausschließen.

Die Corsa-Fahrerin erhob daraufhin Klage verlangte die Verurteilung der Fahrerin des Renault dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass ein ungestörte Nut-zung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 cm an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie Euro 5.000,00.

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 11.6.2013, Aktenzeichen: 415 C 3398/13, die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege. Das Parken der Renaultfahrerin stelle keine solche dar. Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.


Tags: Rechtsparker, Rücksichtnahmegebot, Stellplatz,

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