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10.09.2018

Schönheitsreparaturen - eine schier unendliches Kapitel!

Ein Ausgleich, wie ihn die Rechtsprechung fordert, zwischen Vermieter und Mieter sei, so der BGH, gerade nicht gegeben, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vormieter verpflichtet hatte, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Sinn des Ausgleichs sei es, den Mieter vermieterseits so zu stellen, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Verpflichtet sich nun der Mieter gegenüber dem Vormieter, dessen geschuldete Renovierungen durchzuführen, erhalte der Mieter zwar faktisch eine renovierte Wohnung, war jedoch aufgrund der Beseitigung der Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet, die Wohnung selbst vorzeitig zu renovieren; jedenfalls würde es dazu führen, dass der Mieter bei Rückgabe der Wohnung an den Vermieter diese in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie vom Vermieter erhalten habe. Sollen also Schönheitsreparaturen im Falle einer unrenovierten Wohnung auf den Mieter überbürdet werden, muss es sich um eine Leistung des Vermieters handeln. Vereinbarungen zwischen dem Vormieter und dem Mieter nehmen keinen Einfluss auf den Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter und können damit einer unwirksamen Klauseln nicht zur Wirksamkeit verhelfen..



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