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02.06.2015

Schimmel in der Eigentumswohnung? Sondereigentümer hat Anspruch auf Wärmedämmung!

Tritt Schimmel in der Wohnung auf, gibt es immer zwei mögliche Ursachen: falsches Lüftungsverhalten des Nutzers oder unzureichende Wärmedämmung und infolgedessen Kondenswasserbildung an bestehenden Kältebrücken. Das LG Karlsruhe hatte sich jetzt mit einem Fall zu beschäftigen, indem der Sondereigentümer seine Wohnung vermietet hatte. Es trat Schimmel auf und Sondereigentümer und Mieter stritten über die Verursachung. Daraufhin leitete der Mieter gegen den Sondereigentümer ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sondereigentümer verkündete den übrigen Miteigentümern in diesem Verfahren den Streit. Im weiteren Verlauf wurde in der Eigentümerversammlung über eine Sanierung der Dämmung abgestimmt; die Mehrheit lehnte diese Maßnahme ab. Hiergegen erhob der Sondereigentümer Anfechtungsklage und verlangt die Durchführung einer Innensanierung gemäß der vorliegenden Empfehlung des Sachverständigen aus dem selbstständigen Beweisverfahrens.

Das LG Karlsruhe gibt dem Kläger mit Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen: 11 S 14/14 recht. In seiner Urteilsbegründung führt es aus: nach § 21 Abs. 4,5 Nummer 2 WEG habe jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäßer Verwaltung. Daher könne er von den übrigen Eigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum in einwandfreiem Zustand gehalten oder – wenn ein solcher niemals bestanden hat – erstmals hergestellt wird [BGH, IMR 2015,29]. Die Fassadenaußenflächen gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Da im vorliegenden Fall im selbstständigen Beweisverfahrens durch den Gutachter festgestellt wurde, dass die mangelhafte Wärmedämmung bei Errichtung des Gebäudes die Ursache des Schimmels darstellt, waren die übrigen Eigentümer verpflichtet, die Sanierung durchzuführen. Allein aus Gründen drohender Gesundheitsgefahr war eine unverzügliche Sanierung geboten, sodass das Gericht ohne weiteres die vom Sachverständigen empfohlene Innensanierung anordnen und sein Ermessen an das der Wohnungseigentümer setzen konnte, § 21 Abs. 8 WEG.

Durch die Streitverkündung in dem zwischen Mieter und Vermieter (Sondereigentümer) geführten Rechtsstreit wurden die Feststellungen des Beweisverfahrens für die übrigen Eigentümer bindend. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen stets, die Streitverkündung vorzunehmen.


Tags: Anspruch, Eigentumswohnung, Sanierung, Schimmel,

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