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25.08.2014

Schadenersatz wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung

In Mietverträgen generell die Tierhaltung auszuschließen, führt teilweise sogar zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel. Es ist grundsätzlich Sache des Mieters, wie er sein Privatleben gestaltet, ob er hierzu zur Entspannung gerne in ein Aquarium schaut oder seinem Goldhamster beim Schlafen zuschaut. Kleintiere benötigen daher grundsätzlich nicht der Zustimmung des Vermieters, umgekehrt kann durch ein generelles Tierhaltungsverbot die Haltung von Kleintieren nicht wirksam ausgeschlossen werden. Wie aber verhält es sich, wenn der Mieter einen großen Hund hält? Muss der Vermieter hier der Haltung zustimmen? Und wie verhält es sich, wenn es durch den Hund zu Schäden an der Mietsache kommt? Hat der Vermieter, wenn er dieser Haltung zugestimmt hat, mit Schäden an der Mietsache ebenfalls konkludent sein Einverständnis gegeben oder anders gesagt: sind die Anforderungen bei Beschädigung der Mietsache bei einer erfolgten Zustimmung niedriger anzusetzen?

Das Landgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 06.05.2014, Aktenzeichen: 6 S 45/14, dass der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht Schäden von Mietsache abwehren muss.

Das Gericht führte aus: Verursacht ein Hund im Rahmen der artgerechten Haltung Schäden am Parkett, so haftet dafür grundsätzlich der Mieter. Denn dieser muss im Rahmen seiner Obhutspflicht alles zumutbare tun, um Schäden von der Mietsache abzuwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Vermieter die Hundehaltung genehmigt hat.

In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte der Labrador des Mieters einer Wohnung durch sein artgerechtes Verhalten mit seinen Krallen erhebliche Schäden am Parkett. Nachfolgend bestand Streit zwischen den Mietvertragsparteien, wer für den Schaden aufkommen musste. Das Amtsgericht verneinte zunächst eine Haftung des Mieters für die Parkettschäden. Da der Vermieter die Hundehaltung genehmigt und es sich bei den Kratzern um artgerechte Begleitumstände gehandelt habe, seien die Kratzer im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden. Dafür hafte nicht der Mieter. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein. Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Vermieter habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Parkettschäden zugestanden. Denn der Mieter habe gegen seine Obhutspflicht verstoßen. Der Mieter hätte verhindern müssen, dass es zu einer Beschädigung der Mietsache kommt. So häte er die Krallen des Hundes durch „Hundesocken“ schützen können oder den Parkett mit Teppichen belegen können um zu verhindern, dass es zu dem aufgetretenen Schadensbild kommt. Die Erlaubnis des Vermieters zur Hundehaltung habe dabei keine Rolle gespielt. Die Obhutspflicht des Mieters habe dennoch weiter bestanden.


Tags: Hundehaltung, Parkettschäden, Zustimmung Vermieter,

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