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08.05.2017

Reservierungsvereinbarungen vor Immobilienkauf formbedürftig?

Geklagt hatte ein Kaufinteressent, der eine solche Reservierungsvereinbarung mit einem Makler abgeschlossen und die entsprechende Reservierungsgebühr bereits gezahlt hatte. Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen scheiterte man dann allerdings an Differenzen zum endgültigen Kaufpreis. Die Rückzahlung der Reservierungsgebühr wurde mit dem Argument abgelehnt, es handele sich um eine individuelle Vereinbarung, die den potentiellen Käufer nicht unangemessen benachteilige.

Das Amtsgericht sprach dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Reservierungsgebühr zu. Es verwies dabei auf die Formbedürftigkeit des Kaufvertrags an sich und erklärte, dass auch eine solche Reservierungsvereinbarung als rechtliche Einheit mit diesem Kaufvertrag der notariellen Beurkundung zu unterwerfen sei. Nur so könne sachgerecht auf die Bedeutung des Geschäfts hingewiesen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen geschützt werden.

Offen ließ das Gericht, ob dies für jede Form der Reservierungsvereinbarung gelte, unabhängig von der Höhe der Reservierungsgebühr. Eine Beurkundung – so das Amtsgericht München – habe jedenfalls zu erfolgen, wenn das in der Vereinbarung versprochene Entgelt 10-15 % der vereinbarten Maklerprovision übersteige.



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