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26.08.2014

Reicht für die Genehmigung des Speicherausbaus ein Mehrheitsbeschluss?

Gerade in Zeiten teuren und knappen Wohnraums versuchen viele Eigentümer, nicht genutzte Flächen zu erschließen. Der nachträgliche Ausbau eines Speichers ist dabei eine gute Möglichkeit, die vorhandene Eigentumswohnung noch um ein paar Quadratmeter zu vergrößern. Um die Nutzung des Speichers jedoch möglich zu machen und diese zu Wohnzwecken überhaupt nutzen zu können, sind nicht selten bauliche Veränderungen erforderlich. So muss der Speicher beispielsweise durch eine fest eingebaute Treppe erreichbar sein ein notwendiger Lichteinfall muss häufig durch den nachträglichen Einbau von Dachflächenfenster geschaffen werden.

In dem Fall, über den das Landgericht München I nun zu entscheiden hatte, ließ sich ein Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss den Ausbau der über seiner Einheit gelegenen Speicherräume genehmigen. Der Beschluss enthielt die Genehmigung »insbesondere den Einbau von Dachflächenfenster sowie Erweiterung des Treppenloches von der Wohnung zu den darüber liegenden Speicherräume«.

Das LG München I, Urteil vom 18.07.2013 -, Aktenzeichen:  36 S 20429/12 WEG, hob den Beschluss nach Anfechtung als unwirksam auf. Der Beschluss beinhalte eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3 WEG, die der Zustimmung aller Eigentümer bedürfe. Das gelte im vorliegenden Fall selbst dann, wenn bereits ein Sondernutzungsrecht für den ausbauwilligen Eigentümer an den Räumlichkeiten besteht.

Für jeden übrigen Eigentümer ergäbe sich eine Beeinträchtigung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus bereits daraus, dass die Nutzungsmöglichkeiten am Speicher erheblich ausgeweitet werden würden. Die Nutzung eines gemeinschaftlichen Raums zu Wohnzwecken sei erheblich intensiver als zu sonstigen Zwecken, so dass in dieser gesteigerten Nutzung immer eine Beeinträchtigung aller Wohnungseigentümer liege. Das bestehende Sondernutzungsrecht ändere hieran nichts, da es lediglich zu einer Nutzung als Speicher berechtige. Auch handle es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG, da die Eigenart der Wohnanlage durch die Baumaßnahme verändert würde. Ein (weiterer) Umlaufbeschluss, welcher ohnehin lediglich den Einbau der Dachflächenfenster betroffen hätte, sei mangels einstimmiger Zustimmung nicht zu Stande gekommen. Die von § 23 Abs. 3 WEG geforderte Allstimmigkeit stelle eine Rechtsvorschrift dar, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden könne, so dass ein Beschluss ohne Einstimmigkeit nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig sei.


Tags: Allstimmigkeitserfordernis, bauliche Veränderung, Sondernutzungsrecht, Speicherausbau,

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