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14.08.2014

Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments, die wechselbezüglich gedacht sind, können in Einzelregelung umgedeutet werden

Das gemeinschaftliche Testament findet man in der Praxis sehr häufig. Leider wird es oftmals nach wie vor ohne Beratung erstellt mit der Folge, dass hier überproportional häufig unwirksame Verfügungen gegeben sind bzw. orientiert am Wunsch des Erblassers falsche Formulierungen getroffen wurden. Das OLG München hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob wechselbezüglich gewollte Verfügungen eines Ehegatten, der bei Abfassung testierunfähig war, für den testierfähigen anderen Ehegatten Regelungen eines Einzeltestaments darstellen können. Im Ergebnis bejahte dies das OLG München in seinem Beschluss vom 23 7. 2014 zum Az. 31 Wx 204/14.

Seit langem entschieden ist, dass bei Fehlen formeller Voraussetzungen wie fehlender Eheschließung oder fehlender Unterschrift des 2. Ehegatten unter das gemeinschaftliche Testament, wechselbezüglich gewollte Verfügungen in Einzelverfügungen umgedeutet werden können. Diese Annahme rechtfertigt sich auch dann, wenn einer der beiden Ehegatten testierunfähig ist. Allerdings setzt diese Umdeutung voraus, dass der testierfähigen Erblasser auch in Kenntnis der unwirksamen oder fehlenden entsprechenden Verfügungen des anderen testierunfähigen Ehepartners seinen eigenen Verfügungen zu dessen Gunsten hat treffen wollen. Zwar stelle das Gesetz mit § 2270 I BGB eine Regelung für Zweifelsfälle zur Verfügung, die zu einem anderen Schluss, nämlich der Nichtigkeit, käme. Allerdings sei diese Vorschriften nicht zwingend, stehe also nicht per se einer Umdeutung entgegen.


Tags: wechselbezüglich,

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