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31.07.2019

Räumung und Herausgabe einer Büro-/Ladeneinheit im einstweiligen Rechtsschutz

Die Parteien schlossen einen Gewerberaummietvertrag über ein Büro/Ladeneinheit mit rund 170 m². Der Mietvertrag wurde auf 3 Jahre befristet abgeschlossen; eine Verlängerungsoption wurde nicht vereinbart. Wegen Zahlungsverzuges erklärte die Vermieterin gegenüber dem Hauptmieter die Kündigung des Mietverhältnisses und forderte zur Räumung und Herausgabe zu einem bestimmten Datum auf. Als die Mieterin dem nicht nachkam, klagte die Vermieterin auf Räumung und Herausgabe. Im Rahmen der Räumungsvollstreckung stellte sich dann aber heraus, dass eine Teilfläche des Mietobjekts zwischenzeitlich aufgrund wirksamen Untermietvertrages durch einen Untermieter genutzt wurde. Weil die Vermieterin von diesem Untermietverhältnis keine Kenntnis hatte, konnte eine Besitzeinweisung durch den Gerichtsvollzieher nicht erfolgen. Der Untermieter verweigerte die Herausgabe. Die Vermieterin beantragte nun beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, womit sie scheiterte. Auf die Beschwerde hob das Kammergericht diese Entscheidung nun auf und entsprach dem Anspruch unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung. Der Senat erklärt hierzu, dass er unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften des §§ 940, 940 a ZPO eine Räumungsverfügung auch für gewerblich genutzte Räume für zulässig erachtet. Weil der Gesetzgeber schon die Räumung von Wohnraum im Wege der einstweiligen Verfügung (die grundsätzlich ausgeschlossen ist) in bestimmten Fällen erleichtert zulasse, müsse das für den Gewerberaum erst recht gelten: Wenn schon gegen einen besonders geschützten Wohnungsuntermieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Räumung allein aufgrund eines Titels gegen den Hauptmieter möglich ist, dann muss dies erst Recht bei einem weniger geschützten Gewerberaumuntermieter gelten.



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