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29.03.2022

Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst?

In dem zu behandelnden Fall forderte die Tochter ihre Mutter nach dem Tod des Vaters auf, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und verlangte nach dessen Zusendung Nachbesserung und die Vorlage eines Wertgutachtens. Im Anschluss daran kam es jedoch zu keiner Auszahlung und die Tochter Sarah auch von einer gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils ab. Mit Ableben der Mutter beantragte die Schwester als eine der Schlusserben einen Erbschein, ohne jedoch die seinerzeit das Nachlassverzeichnis fordernde Tochter hierbei zu berücksichtigen.

Das Oberlandesgericht gab der Tochter Recht. Auch diese Tochter sei auf Basis des gemeinschaftlichen Testaments Schlusserben, da die Pflichtteilsstrafklausel vorliegend nicht erfüllt sei. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass das Einfordern des Nachlassverzeichnisses die zwischenzeitlich verstorbene Mutter belastet habe. Eine Forderung nach Zahlung des Pflichtteils läge in dieser Belastung jedoch nicht. Will ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling ein Nachlassverzeichnis sowie ein Wertgutachten haben, dient dies für ihn als Entscheidungsbasis für das weitere Vorgehen, ohne die eine sinnvolle Entscheidung schlicht nicht möglich ist. Wenn Eltern den überlebenden Ehegatten nicht nur vor dem Pflichtteil, vielmehr auch vor dem Auskunftsverlangen des Schlusserben schützen wollten, muss dies im Testament deutlich zum Ausdruck kommen.



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