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05.07.2017

Ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb

Aber wer muss das Überschreiten dieses Schwellenwertes eigentlich im Prozess beweisen? Kann aus einer größeren Sachnähe des Arbeitgebers und etwaigen Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers die Beweislast automatisch beim Arbeitgeber liegen? Denn es gilt der Grundsatz, dass derjenige die für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Behauptet der Arbeitnehmer also, dass das KSchG auf ihn Anwendung findet, muss er eigentlich auch diesen Beweis erbringen. Das BAG (Urteil vom 2. März 2017,2 AZR 427/16) hat nun klargestellt, dass die Beweislast grundsätzlich beim Arbeitnehmer liegt. Die größere Sachnähe des Arbeitgebers werde dadurch berücksichtigt, dass von einer sogenannten abgestuften Darlegungslast auszugehen ist. Behauptet der Arbeitnehmer also, der Arbeitgeber beschäftige mehr als 10 Mitarbeiter, reicht diese Behauptung zunächst nur dazu aus, als der Arbeitgeber nun darlegen und unter Beweis stellen muss, dass es weniger als 10 Mitarbeiter sind. Sodann muss der Arbeitnehmer wieder beweisen, dass die Angaben des Arbeitgebers unrichtig oder unvollständig sind und auch hierfür wieder entsprechende Beweisangebote unterbreiten. Gelingt ihm das nicht, ist der Beweis nicht geführt und die Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetzes nicht anzunehmen.



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