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01.06.2018

Notarielles Nachlassverzeichnis - kann der Erbe trotzdem weiter Auskunft verlangen?

Das OLG Koblenz hat in einem Beschluss vom 30.04.2018 (1 W 65/18) ausdrücklich festgestellt, dass trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft fortbestehen kann. Auch die Mitwirkung des Notars an der Erstellung ändere nichts daran, dass die eigentliche Auskunftspflicht beim Erben liege, der Notar lediglich Werkzeug zur Erstellung ist. Insofern trage auch der Erbe die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Kann der Pflichtteilsberechtigte schlüssig darlegen, dass die Auskunft über den Nachlassbestand gerade nicht vollständig ist, bleiben ihm alle Rechte. Ist der Anspruch auf Erteilung der Auskunft bereits tituliert, kann der Pflichtteilsberechtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Diese werden sich dann in der Praxis auf die vom Erben zu fordernde eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der Auskunft beschränken.

Praxishinweis: Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Anforderungen an ein erfüllungstaugliches und vollständiges notarielles Nachlassverzeichnis massiv verschärft. Sie nimmt nun neben dem Erben auch den Notar verstärkt in die Pflicht, der eine eigene Erklärung abzugeben hat, für die er auch verantwortlich ist. Es ist also heute nicht mehr damit getan, Angaben des Erben und seine Unterlagen in eine Urkunde „zu verpacken“, um die notarielle Auskunft zu erstellen. Vielmehr muss der Notar in eigener Verantwortung entscheiden, welche Nachforschungen er anstellt, er muss z.B. Grundbuchabfragen tätigen und in der Regel diverse Banken anschreiben, um dort nachzufragen, ob Konten auf den Erblasser geführt wurden. Letztendlich richtet sich die Verpflichtungen des Notars nach der Struktur des Nachlasses und dem Einzelfall.



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