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27.11.2018

Neues zum notariellen Nachlassverzeichnis

Zunächst bestätigte das OLG Düsseldorf die Rechtsprechungsmeinung, dass der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, insbesondere von Kontoauszügen, habe. Der Erbe muss über das notarielle Nachlassverzeichnis zuverlässig Auskunft geben, müsse jedoch nicht dafür sorgen, dass der Pflichtteilsberechtigte z.B. anhand von Kontoauszügen selbst Ermittlungen anstellen könne. Vielmehr sei der Notar verpflichtet, den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls eigenständig zu ermitteln. Insbesondere habe der Notar die zum Nachlass gehörenden Konten selbstständig umfassend zu prüfen, was auch eine Verpflichtung zur Durchsicht der Kontoauszüge mindestens der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall auf Anhaltspunkte für unentgeltliche Zuwendungen einschließen könne. Da diese Pflicht bestünde, müsse der Pflichtteilsrechtberechtigte nicht parallel in die Lage versetzt werden, diese Kontoauszüge selbst durchzusehen.



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