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15.09.2015

Neues Erbschaftsteuergesetz liegt vor!

Wie durch die Medien bekannt hatte das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber Änderungen der bisherigen Regelungen gefordert. Darauf reagierte die Bundesregierung nun und legte einen Gesetzentwurf vor, der insbesondere die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen modifiziert, die vom Verfassungsgericht als zu weit betrachtet wurden. Ziel dieses Gesetzentwurfes ist die verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit eine verfassungskonforme Erhebung der Steuer unter Berücksichtigung auch des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erreichen.

Wie die Bundesregierung betont, ist es Ziel, den Mittelstand zu sichern. Bisher fand eine eine Verschonung des operativen Betriebsvermögens in einer Höhe von 85 % statt, wenn bestimmte Voraussetzungen, insbesondere auch die Weiterführung des Betriebs und die Einhaltung einer gewissen Lohnsumme gegeben waren; die Verschonung konnte noch auf 100 % unter bestimmten Voraussetzungen gesteigert werden. Reines Verwaltungsvermögen wurde bis zu 50 % verschont. Durch die Neuregelung wird der Begriff des begünstigten Vermögens „verkleinert“. Als solches begünstigtes Vermögen soll nur noch gelten, was einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient.

Auch die Lohnsummeregelung soll geändert werden und zukünftig von der Zahl der Beschäftigten abhängen. Lediglich bei Unternehmen bis zu 3 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummeregelung zukünftig verzichtet.

Auch bei großen Betriebsvermögen über 26.000.000 € wird es Änderungen geben. Es erfolgt dann unter anderem eine Verschonungsbedarfsprüfung, mit der der Erwerber nachzuweisen hat, dass er nicht in der Lage wäre, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. Alternativ dazu soll ein sogenannter Verschonungsabschlag eingeführt werden, der wiederum an eine Haltefrist, also die Fortführung des Betriebs, gekoppelt wird.

Es bleibt spannend!


Tags: Erbschaftssteuer,

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