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14.07.2017

Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt nach Ausschlagung

Das OLG Hamm hatte sich in einem Beschluss vom 20.3.2017 mit der Frage zu beschäftigen, wie eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen ist, damit dort eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen wird.

Das Grundbuchamt bestand in dem entschiedenen Fall auf Vorlage eines Erbscheins (von dessen Beantragung häufig vor dem Hintergrund der anfallenden Kosten abgesehen wird), um ein Grundstück im Eigentum umzuschreiben. Zwar genügt es grundsätzlich zum Nachweis einer Erbfolge, wenn diese in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so z.B. in einem notariellen Testament. In diesem Fall tritt bei hinreichender Klarheit der Verfügung von Todes wegen an die Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung. Vorliegend trat allerdings nicht die Erbfolge gemäß Testament ein, da einer der Erben ausgeschlagen hatte. Der Enkel, der als Alleinerbe vorgesehen war, hatte die Erbschaft ausgeschlagen und die Tochter des Erblassers, die im Testament nur als Ersatzerben benannt war, diese angenommen. Der Eintritt des Ersatzerbfalls, der die Wirksamkeit der Ausschlagung des Enkels voraussetzt, kann gerade nicht nur durch die Vorlage der Ausschlagungserklärung und des Testaments mit Eröffnungsniederschrift nachgewiesenen werden. Selbst wenn nachvollzogen werden könne, dass die Ausschlagung die richtige Form habe und fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen war, sind weitere tatsächliche Fragen zur Wirksamkeit der Ausschlagung über die bloße Urkunde nicht abgedeckt. So könnte nach Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Alleinerbfolge berufene Enkel zwischen Tod der Erblasserin und seiner Ausschlagungserklärung die Erbschaft nicht vielleicht schon angenommen hatte. Dann nämlich wäre gemäß § 1943 BGB die Ausschlagung durch die schlüssig erklärte Annahme ausgeschlossen.

Es bleibt also dabei: In Fällen, in denen sich auch aus einer notariellen Testamentsurkunde nicht „wortgenau“ die tatsächliche Erbfolge ergibt, ohne dass Eventualitäten eingetreten sind, ist ein Erbschein vorzulegen.



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